Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01. Juni 2007)


Mias Internet Agentur

Inh. Mia Schöbel


nachfolgend

M.I.A.

genannt


§ 1 Allgemeines


Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern in allen Bereichen von M.I.A.. Mit der Beauftragung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.


§ 2 Vertragsgegenstand


Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen durch  M.I.A.M.I.A. zur Überlassung an den/die Auftraggeber/in auf Dauer auf der Grundlage eines vorliegenden verbindlichen Angebots.


§ 3 Vertragsabschluss


1.Der/die Auftraggeber/in erteilt den Auftrag in elektronischer, schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn die Textvorlagen oder Datenträger eingereicht wurden oder der Auftrag von M.I.A. schriftlich bestätigt worden ist (per E-Mail, Post oder vor Ort). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Widerrufsrecht seitens des/der Auftraggeber/in. Sobald der Auftrag erteilt ist, erlischt das Widerrufsrecht.

2. Der/die Auftraggeber/in führt sein Vorhaben in alleiniger Verantwortung durch. M.I.A. übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.


§ 4 Zeitplan


1.Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Von dieser Vereinbarung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.

2.Termine zur Leistungserbringung dürfen im Übrigen auf Seiten der M.I.A. nur durch die Kontaktperson oder die Geschäftsführung zugesagt werden.

3.Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des/der Auftraggeber/in (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem/der Auftraggeber/in zuzurechnende Dritte etc.) hat M.I.A. nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. M.I.A. wird dem/der Auftraggeber/in Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.


§ 5 Freigaben


1.Die in der Projektbeschreibung genannten Leistungen werden abschnittsweise erbracht. Mit der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen erfolgt eine Prüfung durch den/die Auftraggeber/in, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

2.Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat er die Leistungen freizugeben.

3.Erachtet der Auftraggeber/in die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen M.I.A. binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.

4.M.I.A. ist berechtigt, die für den nachfolgenden Abschnitt beschriebenen Leistungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber/in innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat.

5.Beanstandet der Auftraggeber/in Leistungen fristgemäß, wird M.I.A. hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. M.I.A. ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht. Die Rechte der Beteiligten wegen der erbrachten Leistungen bleiben im Übrigen unberührt.


§ 6 Lieferung


1. Alle erbrachten Leistungen werden per Post, Fax oder E-Mail versandt, online veröffentlicht oder persönlich von M.I.A. überreicht. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung erfolgt auf Gefahr des/der Auftraggeber/in. Für eine fehlerhafte Übertragung der Texte, für Beschädigung oder Verlust haftet M.I.A. nicht.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht verhindert werden können – entbinden M.I.A. für die Zeit der Störung von den Vertragsverpflichtungen. Dies gilt ebenfalls für Verzögerungen, die durch den/die Auftraggeber/in verursacht werden (z. B. bei verspäteter Bereitstellung von Unterlagen).

3.Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Leistung nachweisbar an den/die Auftraggeber/in abgeschickt wurde.



§ 7 Zusammenarbeit


1.Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

2.Arbeitsort und Arbeitszeit sind grundsätzlich von M.I.A. frei wählbar, sind jedoch den notwendigen Bedürfnissen des/der Auftraggeber/ins anzupassen.

3. Der/die Auftraggeber/in unterstützt M.I.A. bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der/die Auftraggeber/in wird M.I.A. hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten M.I.A.s in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des/der Auftraggeber/ins eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber/in auf seine Kosten vor.

4.Der/die Auftraggeber/in wird des weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von M.I.A. zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

5.Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des/der Auftraggeber/ins bei Mitwirkungsobliegenheiten für ihn mit Kontakt zum Pflichtenbereich M.I.A. tätig werden, hat der Auftraggeber/in wie für eigenes Handeln einzustehen.

6.Der/die Auftraggeber/in übernimmt es als eigenständige Pflicht, Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Diese sind im Einzelnen in der Anlage „Mitwirkungsleistungen des/der Auftraggeber/ins“ geregelt, die Bestandteil der Auftragsbestätigung ist.


§ 8 Projektleitung


1.Die Projektleitung und -verantwortung liegen bei M.I.A..

2.Die Vertragsparteien nennen einander eine Kontaktperson und deren Stellvertreter/in, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

3.Die Kontaktperson M.I.A.s ist Leiter/in des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Auftraggeber/in geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Die Projektleiter/in hat dem/der Auftraggeber/in stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der/die Projektleiter/in kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.

4.Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Kontaktpersonen und/oder deren Stellvertreter/inen als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

5.Die Kontaktpersonen verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

6.Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Auftraggeber/in zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.


§ 9 Leistungsänderungen des/der Auftraggeber/in


1.Will der Auftraggeber/in den vertraglich bestimmten Umfang der von M.I.A. zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber M.I.A. äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann M.I.A. von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

2.M.I.A. prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt M.I.A., dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies dem/der Auftraggeber/in mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber/in sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt M.I.A. die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

3.Nach Prüfung des Änderungswunsches wird M.I.A. dem/der Auftraggeber/in die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

4.Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

6.Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber/in mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

7.Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. M.I.A. wird dem/der Auftraggeber/in die neuen Termine mitteilen.

8.Der/die Auftraggeber/in hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung M.I.A.s berechnet.


§ 10 Leistungsänderungen der M.I.A.


1.M.I.A. kann dem/der Auftraggeber/in nach Abschluss eines Leistungsabschnitts einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen des nachfolgenden Abschnitts oder der nachfolgenden Abschnitte, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung (Modifikation) unterbreiten. M.I.A. ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten besteht in diesem Fall nicht.

2.Ist der Auftraggeber/in mit einer etwaigen Modifikation der für den folgenden Abschnitt vorgesehenen Leistungen nicht einverstanden, kann M.I.A. die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn er dem/der Auftraggeber/in unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass er die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage ohne die vorgeschlagene Modifikation erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den von M.I.A. nach diesem Absatz in Anspruch genommenen Zeitraum.

3.Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben im Übrigen unberührt.


§ 11 Vergütung


1.Die Angebote von M.I.A. sind freibleibend.

2.Maßgeblich für die Vergütung sind die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. M.I.A. ist berechtigt, die Preislisten für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von M.I.A. erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

3.Reisezeiten sind zu vergüten. Der/die Auftraggeber/in trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.

4.Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung M.I.A.s getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber/in den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber/in die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von M.I.A. für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

5.M.I.A. ist berechtigt, bei der Stornierung von Aufträgen durch den/die Auftraggeber/in bereits erbrachte Teilleistungen sowie durch Auftragsentzug entstandene Verdienstausfälle in Rechnung zu stellen.

6.Die Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Überlassung der Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen fällig. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich nach §19 UstG ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

7.Für die Vergütung der vom Auftraggeber/in zu erbringenden Leistungen gelten nachfolgende Regelungen:

(a)Bis zu einem Auftragsvolumen von € 5.000,00 ist der volle Rechnungsbetrag bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft fällig.

(b)Ab einem Auftragsvolumen von einschließlich € 5.000,00 wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig. Die Abschlusszahlung zzgl. etwaiger Versandkosten ist bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft zu leisten.

(c)Ab einem Auftragsvolumen von einschließlich € 10.000,00 wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 40%, nach Fertigstellung von Leistungsabschnitt 3 eine weitere Abschlagszahlung von 30% und bei Auslieferung bzw. erklärter Lieferbereitschaft die Abschlusszahlung von 30% zzgl. etwaiger Versandkosten fällig. Hierfür werden jeweils Rechnungen ausgestellt.

(d)Bei einer Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum eingehend auf unser Konto oder Barzahlung werden 2% Skonto gewährt.

8.In Verzug befindliche Auftraggeber/in können von weiteren Dienstleistungen ausgeschlossen werden, auch wenn ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde.


§ 12 Urheberrechte/Nutzungsrechte


1.Es findet deutsches Urheberrecht Anwendung. Alle Rechte an von M.I.A. erstellter Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen verbleiben bei M.I.A.. Der/die Auftraggeber/in erhält ein Nutzungsrecht der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen. M.I.A. ist berechtigt, dem/der Auftraggeber/in dieses Nutzungsrecht wieder zu entziehen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. M.I.A. behält sich vor, jede Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen unter Wahrung der Interessen des/der Auftraggeber/ins anderweitig zu verwenden und/oder unter Berücksichtigung des Datenschutzes zu Werbezwecken zu veröffentlichen

2.M.I.A. räumt dem/der Auftraggeber/in an Pflichtenheft und an überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare einfache Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.

3.Der/die Auftraggeber/in ist berechtigt, die vorstehenden Rechte mit gesonderter Zustimmung durch M.I.A. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

4.Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des/der Auftraggeber/ins.

5.Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen gegebenenfalls zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe von Quellcode ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.

6.Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den/die Auftraggeber/in. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet M.I.A. dem/der Auftraggeber/in jedoch die Nutzung der Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen. M.I.A. kann den Einsatz der überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber/in in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


§ 13 Schutzrechtsverletzungen


1.M.I.A. stellt auf eigene Kosten den/die Auftraggeber/in von allen Ansprüchen Dritter aus von M.I.A. zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der/die Auftraggeber/in wird M.I.A. unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber/in M.I.A. nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

2.Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf M.I.A. – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des/der Auftraggeber/ins – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

(a)nach vorheriger Absprache mit dem/der Auftraggeber/in Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des/der Auftraggeber/ins gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

(b)für den/die Auftraggeber/in die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.


§ 14 Rügeobliegenheit


1.Der/die Auftraggeber/in hat überlassene Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, M.I.A. unverzüglich Anzeige zu machen.

2.Unterlässt der Auftraggeber/in die Anzeige, so gelten die überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die überlassenen Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4.An der übermittelten Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen darf nichts geändert werden, da sonst der Gewährleistungsanspruch erlischt.

5.Zur Erhaltung der Rechte des/der Auftraggeber/ins genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

6.Hat M.I.A. den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.


§ 15 Leistungsstörungen


1.Setzt der Auftraggeber/in M.I.A. eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er M.I.A. bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung M.I.A.s nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Auftraggeber/in statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung M.I.A. mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

2.Der/die Auftraggeber/in kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn M.I.A. diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

3.Tritt der Auftraggeber/in wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des/der Auftraggeber/ins unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.


§ 16 Haftung


1.M.I.A. haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet M.I.A. nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.Bei der Erstellung und Pflege von Software, Quellcodes, Texten, Grafiken und/oder Layouts oder sonstigen Leistungen schuldet M.I.A. die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob M.I.A. ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf insgesamt bis zur Höhe des Rechnungsbetrages.

4.Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet M.I.A. insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber/in unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

5.Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

6.Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen M.I.A..

7.M.I.A. haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder technische Störungen entstanden sind.

8.Keine Haftung wird übernommen für Fehler oder Verzögerungen, die vom Auftraggeber/in durch falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen verursacht werden.


§ 17 Abwerbungsverbot


Der/die Auftraggeber/in verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von M.I.A. abzuwerben oder ohne Zustimmung M.I.A. anzustellen oder zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber/in, eine von M.I.A. der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.


§ 18 Geheimhaltung, Mitteilungen


1.M.I.A. sichert absolute Vertraulichkeit zu. Dies bezieht sich sowohl auf die Person des/der Auftraggeber/in als auch auf Informationen, die durch den Auftrag bekannt werden.

2.Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

3.Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

4.Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

5.Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wieStrategiepapiere,Briefingdokumente, etc. nach Beendigung, des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

6.Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

7.M.I.A. darf den/die Auftraggeber/in auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als ReferenzAuftraggeber/in nennen. M.I.A. darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber/in kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

8.M.I.A. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Sicherung der Rückübersendung des Textes eine Sicherungskopie zu erstellen und diese bis zum Ablauf eventueller Ansprüche des/der Auftraggeber/in gegen M.I.A. aufzubewahren.

9.Aufgrund der elektronischen Übermittlung von Texten und Daten sowie E-Mail-Kommunikation zwischen dem/der Auftraggeber/in und M.I.A. kann ein absoluter Schutz vertraulicher Daten nicht gewährleistet werden. Es ist nie ganz auszuschließen, dass Dritte unbefugt auf elektronischem Weg Zugriff auf die übermittelten Informationen nehmen. M.I.A. übernimmt dafür keine Haftung.


§ 19 Schlichtung


Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.


§ 20 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung


1.Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

2.Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

3.Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


§ 21 Schlussbestimmungen


1.Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts, auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggeber/in.

4.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wetzlar. M.I.A. ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des/der Auftraggeber/ins zu klagen.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an


Frau Mia Schöbel

info@miasinternetagentur.de

+49 6442 240784

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